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Hecke darf nicht in den Gehweg ragen

Ragen Hecken zu weit in Gehwege hinein, müssen Gartenfreunde zur Heckenschere greifen. Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, verpflichtete das Verwaltungsgericht Neustadt in einem aktuellen Beschluss den Eigentümer einer Hecke zum Rückschnitt (Az. 1 L 452/05, NW). Die über 30 Jahre alte Hecke ragt fast 40 cm in den Gehweg hinein. Zu viel, befand die zuständige Gemeinde und verdonnerte den Hauseigentümer zum Rückschnitt.

Die Verwaltungsrichter pflichteten der Gemeinde bei: “Der Gehweg muss für Fußgänger frei bleiben.” Nach Ansicht des Gerichts liegt in diesem Fall eine Sondernutzung des öffentlichen Verkehrsraums vor. “Und dafür ist immer eine behördliche Genehmigung erforderlich”, sagt Rechtsanwalt Kai Steinle von der Deutschen Anwaltshotline. Den Rückschnitt können Eigentümer nicht hinauszögern – auch nicht mit dem Hinweis auf den gesetzlich in den Sommermonaten verbotenen Schnitt von Hecken: “Diese Bestimmungen gelten für freiwachsende Hecken in der Natur, nicht aber für Zierhecken im Siedlungsraum”, betont Rechtsexperte Steinle, “außerdem hat die Verkehrssicherheit in jedem Fall Vorrang.”

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